Ein Versicherer verweigert Ihnen Ihre berechtigten Forderungen?

Fachanwälte für Versicherungsrecht haben sich bundesweit zusammengefunden um Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu helfen.
  • Eine Auswahl von versierten Fachanwälten für Versicherungsrecht, welche Versicherte mit Erfahrung und Engagement vertreten.
  • Eine Auswahl von unabhängigen Versicherungsmaklern.
  • Umfangreiche Informationen zu den einzelnen Versicherungssparten.
  • Aktuelle Urteile und Entscheidungen.
Die Mehrzahl der Versicherungsgesellschaften hat seit vielen Jahren und Jahrzehnten Kompetenzen erworben und gebündelt, die sie in gerichtlichen Verfahren mit Versicherungsnehmern einsetzen können. Zudem verfügen die meisten Versicherungsgesellschaften über eine Anzahl an technischen oder medizinischen Gutachtern, deren Fachwissen sie zur Durchsetzung ihrer eigenen Interessen einschalten. Die Anzahl der Gutachtenaufträge, die Versicherungsgesellschaften an Gutachter vergeben, kann theoretisch auch zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit der Gutachter führen.

Hier haben sich Fachanwälte für Versicherungsrecht und spezialisierte Gutachter zusammengeschlossen, um ausschliesslich Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer berechtigten Forderungen zu unterstützen.

Nachfolgend ist zu den wesentlichen Versicherungssparten eine Auswahl von Ablehnungsgründen zusammengestellt, mit denen Versicherungsunternehmen ihre eigene Leistungspflicht verneinen. Selbstverständlich handelt es sich bei beidem lediglich um eine Auswahl ohne Anspruch auf Vollständigkeit. Ausgewählte Makler geben darüber hinaus Tipps, auf welche Feinheiten beim Abschluss eines Versicherungsvertrages geachtet werden sollte, damit der Versicherte später Leistungen auch einfordern kann.

Aktuelles

Mangels Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht für Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung kein Anspruch auf Rechtsschutz.
1. Die Nachfrageobliegenheit, deren Verletzung dem Versicherer die Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung versagt, gilt auch für Direktversicherer.
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungnehmers durch den Ausschluss des Versicherungsschutzes für eine verhaltensbedingte Kündigung.

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