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Änderung der Rechtsprechung zur Berechnungsgrundlage für Pflichtteilsergänzungsansprüche nach § 2325 Abs. 1 BGB bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass ein Gastronomie-Versicherer nicht für Vandalismusschäden im versicherten Lokal aufkommen muss, nachdem dem Gastwirt die Zerstörung seines Lokals zuvor von einem so genannten Schutzgelderpresser mehrfach angedroht und dies dem Versicherer nicht als Gefahrerhöhung angezeigt worden war.
Anspruch auf Zahlung einer weitergehenden Rückvergütung bei gekündigten Lebens- und Rentenversicherungen verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Abrechnungsjahres.
Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung, die ihr Lebengefährte bei der Beklagten abgeschlossen hatte und in welcher die Klägerin zunächst widerruflich als Bezugsberechtigte bezeichnet war.
Die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste rechtfertigt eine Leistungskürzung in Höhe von 40 %.
Keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungnehmers durch den Ausschluss des Versicherungsschutzes für eine verhaltensbedingte Kündigung.
1. Die Nachfrageobliegenheit, deren Verletzung dem Versicherer die Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung versagt, gilt auch für Direktversicherer.
Mangels Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht für Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung kein Anspruch auf Rechtsschutz.

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