Hausratversicherung

Die grob fahrlässige Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste rechtfertigt eine Leistungskürzung in Höhe von 40 %.
 
Der Kläger verstößt in grob fahrlässiger Weise gegen die Pflicht zur unverzüglichen Einreichung einer Stehlgutliste, wenn er diese fast einen Monat nach der Tat nicht ausreichend individualisiert und mit erheblichen Abweichungen zur ersten Schadensmeldung bei der Polizei einreicht. Dies rechtfertigt eine Leistungskürzung in Höhe von 40 %.

LG Oldenburg vom 9.7.2010  (13 O 3064/09)    VersR 2011, 69
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