Rechtsschutzversicherung

Mangels Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht für Verhandlungen über eine Ratenzahlungsvereinbarung kein Anspruch auf Rechtsschutz.
 
ARB 04 § 2 d

Kündigt ein Kreditgeber einen Darlehensvertrag, weil unstreitig keine Rückzahlungen mehr erfolgt sind, und kommt es dann zu Verhandlungen über eine Ratenzahlung, so besteht dafür kein Rechtsschutz.

OLG Saarbrücken vom 30.6.2010           VersR 2011, 108
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