Wohngebäudeversicherung

1. Die Nachfrageobliegenheit, deren Verletzung dem Versicherer die Berufung auf eine Anzeigepflichtverletzung versagt, gilt auch für Direktversicherer.
 
2. Die Errichtung eines Carports stellt in der Wohngebäudeversicherung keine Gefahrerhöhung dar.

3. Ist in den Versicherungsbedingungen auch eine Vorsorgeversicherung für Um-, An- und Ausbauten oder Neubauten auf dem Versicherungsgrundstück bis zu einem bestimmten Vorsorgebetrag vereinbart, so ist ein nachträglich errichteter Carport auf dem Grundstück vom Versicherungsschutz umfasst, wenn sich dessen  Aufwand im Rahmen des Vorsorgebetrags gehalten hat.

Die Nachfrageobliegenheit im Rahmen der Antragstellung gilt auch für Direktversicherer

VVG a. F. §§ 16, 17, 20, 23, 25; VGB 88 § 21

OLG Karlsruhe vom 30.06.2009 (12 U 6/09)                 VersR 2010, 1641
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