Kraftfahrtversicherung

Unter der Versicherungssparte der Kraftfahrtversicherung werden die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, die Teilkasko- sowie die Vollkaskoversicherung zusammengefasst.

Gegenstand der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist es hierbei zum einen, den Versicherungsnehmer dadurch vor der Inanspruchnahme durch Dritte zu schützen, dass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer den Versicherungsnehmer von Schadensersatzansprüchen Dritter freistellt.

Zum anderen soll die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch gewährleisten, dass jeder aus einem Verkehrsunfall Schadensersatzberechtigte auch den ihm zustehenden Schadensersatz erhält und nicht etwa wegen nicht ausreichenden Vermögens des Schädigers die Schadensersatzleistung nicht erhält.

Die Teilkasko-, sowie die Vollkaskoversicherung haben demgegenüber zum Gegenstand, dass der Versicherungsnehmer seine eigenen Schäden, soweit für diese nicht ein Dritter, beziehungsweise dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eintrittspflichtig ist, erstattet bekommt.

Die Ausgestaltung der einzelnen Versicherungen erfolgt im Wesentlichen in den allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflicht-Versicherung (AKB ). Sämtliche drei Versicherungsarten weisen zahlreiche Gemeinsamkeiten auf.

Darüber hinaus bestehen jedoch auch wesentliche Unterschiede, welche ebenfalls in den AKB besonders ausgestaltet sind.

Dem entspricht auch der Aufbau der AKB:

Allgemeine Bestimmungen ( §§ 1-9 )

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ( §§ 10-11 )

Fahrzeugversicherung ( §§ 12-15 )

(Teilkasko- und Vollkaskoversicherung)

Kraftfahrtunfallversicherung ( §§ 16-23 )

 

1. Beginn des Versicherungsschutzes

 

Der Versicherungsschutz setzt zunächst voraus, dass der Versicherungsvertrag wirksam zustande gekommen ist.

Dies setzt ein Angebot (Antrag) des Versicherungsnehmers und Ihnen die Annahme des Antrags durch den Versicherer voraus.

Die Annahme des Antrags geschieht regelmäßig durch Übersendung der Versicherungspolice an den Versicherungsnehmer.

Des Weiteren besteht der Versicherungsschutz grundsätzlich erst dann, wenn der Versicherungsnehmer die erste Versicherungsprämie gezahlt hat.

Hiernach besteht also grundsätzlich noch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer zwar bereits einen Versicherungsantrag eingereicht hat, die Policierung und die Zahlung der ersten Prämie jedoch noch nicht erfolgt sind.

In der Praxis besteht jedoch ein Bedürfnis, den Versicherungsschutz kurzfristiger zu erlangen.

Aus diesem Grunde gewähren in die AKB die Möglichkeit, dass der Versicherer eine vorläufige Deckungszusage erteilt.

Bei der vorläufigen Deckungszusage handelt es sich um einen eigenständigen Versicherungsvertrag, durch welchen der Versicherungsnehmer zunächst ohne Gegenleistung Versicherungsschutz genießt und zwar unabhängig vom Schicksal des endgültigen Hauptvertrages.

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt in die Aushändigung der für die Zulassung des Fahrzeugs notwendigen Versicherungsbestätigung (Doppelkarte) als Zusage einer vorläufigen Deckung.

Dies gilt grundsätzlich nicht für die Kaskoversicherung.

Hier ist die vorläufige Deckung ausdrücklich zu erklären.

Anders verhält es sich jedoch ausnahmsweise dann, wenn der Versicherungsnehmer neben der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auch den Abschluss einer Kaskoversicherung beantragt und die Doppelkarte erhalten hat.

In diesem Fall darf der Versicherungsnehmer nämlich darauf vertrauen, dass sein Versicherungsantrag einheitlich behandelt wird, so dass er von der vorläufigen Deckung in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf die vorläufige Deckung in der Kaskoversicherung schließen darf und ihm diese also im Schadensfall zu gewähren ist.

 

2. Räumlicher Geltungsbereich des Versicherungsschutzes

 

Der Versicherungsschutz ist räumlich auf Europa und den die außereuropäischen Gebiete begrenzt, welche zum Geltungsbereich des Vertrages über die europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören zum Absatz

Räumlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist damit der asiatische Teil der Türkei.

In der Kaskoversicherung gilt zudem die Besonderheiten, dass auch eine einzelvertragliche Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs zulässig ist.

In der Praxis kommt eine solche Einschränkung für verschiedene Länder des Öfteren vor, insbesondere wenn in diesen beispielsweise eine erhöhte Diebstahlsgefahr besteht.

 

3. Beendigung des Versicherungsschutzes

 

Beendigung des Versicherungsschutzes durch Vertragsablauf

Wie jeder andere Vertrag ändert auch der Kraftfahrtversicherungsvertrag durch Zeitablauf, wenn dies in dem Vertrag vorgesehen ist.

Nach den üblichen Versicherungsbedingungen beträgt die Vertragsdauer lediglich ein Jahr.

Diesen Versicherungsbedingungen ist jedoch regelmäßig vorgesehen, dass sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr verlängert, wenn nicht fristgerecht vor der Vertragsverlängerung durch einen Vertragspartner die Kündigung erklärt worden ist.

Beendigung des Versicherungsschutzes durch Kündigung

Unabhängig von der Möglichkeit, den Versicherungsvertrag fristgerecht vor Erreichen der jeweiligen Vertragslaufzeit zu kündigen haben beide Vertragsparteien nach Eintritt eines Versicherungsfalls das Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Der Ausspruch der Kündigung hat jedoch keinerlei Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers anlässlich dieses bereits eingetretenen Versicherungsfalls.

Beendigung des Versicherungsschutzes durch Anfechtung

Versicherungsnehmer und Versicherer haben die Möglichkeit, den Abschluss des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung anzufechten und hierdurch

den Versicherungsvertrag aufzuheben,

Der Versicherungsnehmer hat darüber hinaus auch die Möglichkeit, den Abschluss des Versicherungsvertrages wegen Irrtums anzufechten.

Weil den vorgenannten Anfechtungsmöglichkeiten sind die Anfechtungsfristen zu beachten.

Insbesondere ist die Anfechtung wegen Irrtums unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern seit Kenntnis von dem zu Grunde liegenden Irrtum, spätestens jedoch vor Ablauf von 10 Jahren seit Abgabe der anzufechtenden Erklärung, zu erklären.

Beendigung des Versicherungsschutzes durch Rücktritt

Für den Versicherer besteht darüberhinaus die Möglichkeit, von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten, wenn die fällige ersten Prämie durch den Versicherungsnehmer nicht rechtzeitig gezahlt wird und

Der Versicherer ist ebenfalls zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages gefahrerhebliche Umstände verschwiegen hat.

 

4. Obliegenheiten

 

Der Versicherungsnehmer hat verschiedene vertragliche und gesetzliche Nebenpflichten zu erfüllen, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten.

Verstößt er gegen diese Nebenpflichten, kann er hierdurch in den Versicherungsschutz verlieren.

Die AKB unterscheiden insoweit solche Obliegenheiten, welche vor dem Versicherungsfall und solche, welche im Versicherungsfall zu beachten sind.

a) Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalls:

Verwendungsklausel

Im Kraftfahrtversicherungsvertrag ist eine bestimmte Verwendung des Fahrzeugs vereinbart.

Diese Bestimmung ist erforderlich, damit der Versicherer das bestehende Risiko und die sich hieraus ergebende von dem Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie bestimmen kann.

Beispielsweise sind die Prämien für Mietwagen und Taxen höher als für lediglich privat genutzten Fahrzeugen.

Wird ein Fahrzeug also unter falscher Verwendungsangabe versichert, stellte dies grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dar.

Führerscheinklausel

Nach den AKB wird sehr Versicherer leistungsfrei, wenn der Fahrer des Fahrzeugs bei Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen wegen oder Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat,

Diese Klausel greift jedoch nicht ein, wenn lediglich ein Fahrverbot besteht, denn dann ist die Fahrerlaubnis nicht entzogen sondern besteht fort.

Die gegenüber dem führerscheinlosen Fahrer begründete Leistungsfreiheit besteht zudem gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer nur dann, wenn in dieser die Obliegenheitsverletzung selbst begangen oder schuldhaft ermöglicht hat.

Gerade in soweit bestehen zahlreiche durch die Rechtsprechung anerkannte Möglichkeiten, bei welchem die Ermöglichung des Fahrens ohne Fahrerlaubnis jedenfalls Arzt nicht schuldhaft anzusehen ist.

Rennveranstaltungen:

In der Teilkasko- sowie der Vollkaskoversicherung stellten die Teilnahme an Rennveranstaltungen grundsätzlich eine Obliegenheitsverletzung dar.

In der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung gilt dies allein für nicht genehmigte Rennveranstaltungen

b) Rechtsfolge bei Obliegenheitsverletzungen vor Eintritt des Versicherungsfalls

Der Versicherer wird durch die Obliegenheitsverletzung im Innenverhältnis leistungsfrei.

Die Leistungsfreiheit und damit sein Regressanspruch wird jedoch der Höhe nach beschränkt, in der Regel auf einen Höchstbetrag von 10.000 DM.

Beschränkung im Innenverhältnis bedeutet hierbei, dass der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer dem Unfallgegner vollumfänglich Schadensersatz zu leisten hat, jedoch in Höhe der Leistungsfreiheit im Innenverhältnis den Versicherungsnehmer in Regress nehmen kann.

Die Beschränkung gilt jedoch nicht für einen Fahrer, der das Fahrzeug durch eine strafbare Handlung erlangt hat.

c) Obliegenheiten im Versicherungsfall

Anzeigepflicht

Wie jeder Versicherungsfall ist durch den Versicherungsnehmer grundsätzlich innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.

Hierbei ist zu beachten, dass beispielsweise die Anzeige des Haftpflichtschadens nicht die Anzeige des Vasco Schadens ersetzt und umgekehrt.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Schadensanzeige setzt selbstverständlich die Kenntnis des Versicherungsnehmers von dem Versicherungsfall voraus.

Zudem hat die Rechtsprechung bereits in zahlreichen Fallkonstellationen anerkannt, dass ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt, insoweit kommt es jedoch auf die Umstände des Einzelfalls an

Aufklärungspflicht

Im Schadensfall ist der Versicherungsnehmer verpflichtet alles das zu tun, was zur Aufklärung des Schadens und mithin auch zur Minderung des Schadens dienlich sein kann.

Grundsätzlich ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, den Versicherer auch über solche Umstände aufzuklären, welche für ihn selbst ungünstig sind.

Diese Aufklärungspflicht wird jedoch grundsätzlich durch die Fragen des Versicherers begrenzt, welche dieser an ihn, regelmäßig durch Übersendung eines Schadens Formulars, richtet.

Anerkennungsverbot

Es ist dem Versicherungsnehmer grundsätzlich verboten, ohne vorherige Zustimmung des Versicherers einen Anspruch ganz oder auch nur teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen.

Bloße Schuldbekenntnisse, beispielsweise am Unfallort, die keinen besonderen rechtsgeschäftlichen Willen zum Ausdruck bringen, können gegebenenfalls nicht ausreichend sein.

Diese Obliegenheit ist jedoch nicht verletzt, wenn der Versicherungsnehmer nach den Umständen die Anerkennung oder Befriedigung nicht oder offenbare Unbilligkeit verweigern konnte.

d) Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsfall

Die Folgen einer vorsätzlichen Gelegenheitsverletzung sind für den Versicherungsnehmer besonders gravierend, denn eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt sogar bei Folgenlosigkeit grundsätzlich zur vollständigen Verwirkung des Leistungsanspruchs.

Dieser Grundsatz hat jedoch durch die Rechtsprechung erhebliche Einschränkungen erfahren.

Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung ist die Leistungsfreiheit des Versicherers im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung auf einen bestimmten Freibetrag beschränkt.

In der Kaskoversicherung verbleibt es jedoch bei der unbeschränkten Leistungsfreiheit des Versicherers.

 

5. Teilkaskoversicherung

 

Bei der Teilkaskoversicherung handelt es sich nicht um eine Allgefahren-versicherung für das versicherte Kraftfahrzeug, sondern die Eintrittspflicht des Versicherers besteht nur dann, wenn sich eines der verschiedenen in dem Versicherungsvertrag benannten Risiken verwirklicht hat.

Im Einzelnen handelt es sich um die folgenden Risiken:

 

Brand

Als Brand wird hierbei ein Feuer definiert, dass ohne einen bestimmungs- gemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und dass sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.

Nicht versichert sind Brandschäden, die entstanden sind, ohne dass das Feuer seinen Herd verlassen hat, ebenso wenig Glimm-, Seng-, Sprung- und Rußschäden.

Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

 

Explosion

Als Explosion wird eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung definiert.

Hieraus ergibt sich also, dass als Explosion lediglich die Ausdehnung von Gasen oder Dämpfen anzusehen ist, nicht jedoch das Gegenteil, also eine Implosion.

Wird also ein Fahrzeug durch aufgrund einer Explosion herumfliegende Teile

beschädigt, besteht Versicherungsschutz in der Teilkaskoversicherung.

Ebenso besteht der Versicherungsschutz, wenn ein Brand als Folge einer Explosion oder eine Explosion als Folge eines Brands auftritt.

 

Naturgewalten

Hierunter fallen Fahrzeugschäden durch Sturm, arme, Blitzschlag und Überschwemmung.

Die Leistungspflicht des Versicherers selbst jedoch voraus, dass der Fahrzeugschaden durch unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt verursacht worden ist.

Die Abgrenzung ist im Einzelnen oftmals schwierig, die Rechtsprechung hat diesbezüglich jedoch schon unzählige Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist.

 

Entwendung

Besondere Praxisrelevanz hat es auch, dass in der Teilkaskoversicherung Schäden durch Entwendung des Fahrzeugs oder seiner Teile, insbesondere durch Diebstahl, unbefugten Gebrauch und Raub ersetzt werden.

Hierbei werden alle Schäden ersetzt, welche adäquat durch in die Entwendung verursacht werden, also auch Unfallschäden und Vandalismus schweben.

 

6. Vollkaskoversicherung

 

Die Vollkaskoversicherung deckt sich weitestgehend mit der Teilkaskoversicherung.

Die Vollkaskoversicherung erweitert jedoch Risiken der Teilkaskoversicherung um zwei ganz wesentliche Risikobereiche.

Hierbei handelt es sich um die Risiken des Unfalls und der mut- oder böswillige Handlungen.

Die Vollkaskoversicherung wird mithin vornehmlich abgeschlossen, um das Schadensrisiko bezüglich des eigenen Fahrzeugschadens aus einem Unfall abzudecken.

Als Unfall wird hierbei als" eine von außen her unmittelbar und plötzlich mit mechanischer Gewalt auf ein Fahrzeug einwirkendes Ereignis" definiert.

 

7. Umfang der Ersatzleistung in der Teil- und Vollkaskoversicherung

 

Bei der Berechnung der durch den Versicherer zu erstattenden Ersatzleistung

ist jeweils von dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auszugehen.

Zu erstatten sind insoweit die Kosten, welche zur Ersatzbeschaffung oder Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlich sind.

Hierbei ist es nicht erforderlich, die Reparaturarbeiten ausführen zu lassen.

Eine Abrechnung kann auch auf der Basis fiktiver Reparaturkosten erfolgen.

Zahlreiche Besonderheiten bestehen im Zusammenhang mit der Erstattung der Mehrwertsteuer.

 

8. Sachverständigenverfahren

 

Unbedingt zu beachten ist, und das bei Streit über die Höhe der Entschädigung das Sachverständigenverfahren durchzuführen ist.

Die entsprechende Regelung in den AKB ist zwingend.

Mithin ist auch beispielsweise eine vor Durchführung des Sachverständigengutachtens eingereichte Klage wegen Streits über die Höhe der Entschädigung durch das angerufene Gericht abzuweisen.

 

9. Häufige Einwände des Versicherers gegen die Leistungspflicht

Grobe Fahrlässigkeit

 

Der mit Abstand häufigste Einwand der Versicherer ist, dass diese sich auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers oder eines seiner Repräsentanten berufen.

Der Versicherer ist gemäß § 61 VVG von seiner Verpflichtung zur Leistung

frei, wenn der Versicherungsnehmer den versicherten Schaden selbst vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt hat.

Nach der allgemein üblichen Definition handelt grobfahrlässig, ? wer schon einfachste, ganz nahe Überlegungen nicht anstellt und in ungewöhnlich hohem Maße dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen?.

Darüber hinaus ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedoch nur dann begründet, wenn den handelnden ein schweres Verschulden trifft.

Im Rahmen der groben Fahrlässigkeit kommt es also auch auf die persönlichen Fähigkeiten, des Weiteren beispielsweise auf die berufliche Stellung, die Lebenserfahrung und den Bildungsgrad an.

Dem Versicherungsnehmer kommt insoweit zu Gute, das den Versicherer die volle Beweislast für die von ihm behauptete grobe Fahrlässigkeit trifft.

Des Weiteren ist durch die Rechtsprechung auch das so genannte " Augenblicks- versagen? anerkannt.

Hierdurch kann es zu einer Entlastung des Versicherungsnehmers kommen, wenn dem Versicherungsnehmer ein" Ausrutscher "unterlaufen ist, der auf " ein bei der menschlichen Unzulänglichkeit typisches einmaliges Versagen " zurückzuführen ist.

Unendlich viele Konstellationen sind hierzu denkbar und kommen in der Praxis auch tatsächlich vor.

Die Rechtsprechung hat diesbezüglich dementsprechend zahlreiche Einzelfälle entschieden, so dass eine Orientierung hieran möglich ist:

 

Fahrzeugschlüssel

Es wird in der Rechtsprechung nicht als fahrlässig angesehen, wenn der Zweitschlüssel unter dem Fahrzeug am Querträger angebracht wird.

Ebenso gilt dies, wenn der Zweitschlüssel nicht sichtbar im Kofferraum hinter dem Reserverad oder der Verkleidung unter dem Radkasten aufbewahrt wird.

 

Kraftfahrzeugschein

Es wird in der Rechtsprechung überwiegend nicht als Intro und fahrlässig angesehen, wenn lediglich der Fahrzeugschein im Handschuhfach aufbewahrt wird.

 

Rotlichtverstoß

In der Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit bei einem Rotlichtverstoß beispielsweise verneint worden bei Geradeausfahrt bei ausschließlicher Freigabe des Rechtsabbiegeverkehrs durch Grünpfeil.

Dies ebenso auch beispielsweise bei sich Behinderung durchgeschlagene Scheiben.

Des Weiteren bei einem ortsunkundigen Fahrzeugführer vor.

Häufig auch bei unübersichtlicher Kreuzung.

Zudem bei durch Sonneneinwirkung hervorgerufene Täuschung.

 
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