Rechtsschutz

Rechtsschutzversicherung

 

1. Welches Risiko deckt die Rechtsschutzversicherung ab ?

Die Rechtsschutzversicherung soll die bei fast jeder Form der Rechtsverfolgung oder Verteidigung entstehenden Kosten abdecken und den Versicherungsnehmer in dieser Hinsicht vor Schaden bewahren.

Das abgedeckte Risiko ist im Bereich der Rechtsschutzversicherung sicherlich nur in Ausnahmefällen als existenzbedrohendes Risiko einzustufen. In Einzelfällen ist aber sicherlich auch eine Rechtsschutzversicherung dazu geeignet, existenzielle Risiken abzudecken.

 

2. Die häufigsten Streitfelder

Formen des Versicherungsschutzes

Ebenso, wie auch bei anderen Versicherungsverträgen, kann der Inhalt sehr variabel gestaltet werden. In §§ 21 ff ARB sind die verschiedensten Formen des Versicherungsschutzes niedergelegt. Diese Formen des Versicherungsschutzes verweisen wiederum darauf, welche einzelnen versicherten Leistungsarten im jeweiligen Versicherungsvertrag enthalten sind (dazu unten mehr).

 

Die Frage, ob die Kosten der Rechtsverfolgung in einem bestimmten Fall von der Rechtsschutzversicherung übernommen werden müssen, hat dementsprechend immer davon auszugehen, welche Form der Versicherungsschutz hat.

 

Bedeutsam ist dies insbesondere bei der Differenzierung, ob der Versicherungsnehmer selbstständig oder unselbstständig tätig ist. Diese Differenzierung entscheidet beispielsweise darüber, ob gewisse vertragsrechtliche Streitigkeiten unter den Schutz der Rechtsschutzversicherung fallen.

 

Im Rahmen des § 25 ARB gilt derjenige als nicht selbstständig, der (zusammen mit seinem mitversicherten Lebenspartner) keine gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeit mit einem Gesamtumsatz von mehr als 12.000 DM (bzw. 6.000 ?) bezogen auf das letzte Kalenderjahr unterhält. Derjenige, der sich dementsprechend gerade erst selbstständig gemacht hat, oder aber nur in geringem Umfang selbstständig tätig ist, fällt dementsprechend unter den Versicherungsschutz des § 25 ARB.

 

In allen Fällen, in denen ein Versicherer die Übernahme der Kosten mit dem Argument ablehnt, diese Art der Leistung sei nicht versichert, bedarf es einer exakten Überprüfung, welche Form des Versicherungsschutzes gewählt ist und ob die Bedingungen für diese Formen des Versicherungsschutzes eingehalten sind.

 

 

Die versicherten Leistungsarten

Wenn an Hand der Form des Versicherungsschutzes geklärt ist, welche einzelnen Leistungsarten (§ 2 ARB) versichert sind, muss anschließend überprüft werden, ob die jeweilige Streitigkeit unter eine versicherte Leistungsart fällt.

 

Hierbei muss exakt differenziert werden. Es gilt grundsätzlich, dass nur diejenige Leistung versichert ist, die sich auch im Umfang des Versicherungsvertrages wieder findet. Bei der Rechtsschutzversicherung ist nicht etwa grundsätzlich jede Streitigkeit versichert, es sei denn es ist ein Ausschluss vereinbart. Vielmehr gilt hier das umgekehrte Prinzip, dass nur die Streitigkeit vom Versicherungsumfang erfasst ist, die sich auch einer der versicherten Leistungsarten zuordnen lässt.

 

Die bedeutsamsten Leistungsarten sind sicherlich der Schadenersatz Rechtsschutz, der Arbeitsrechtsschutz der Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht sowie der Strafrechtsschutz und der Ordnungswidrigkeitenrechtsschutz.

 

Im Hinblick auf den Schadenersatzrechtsschutz (§ 2 a ARB) ist bedeutsam, dass lediglich die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs von der Rechtsschutzversicherung abgedeckt werden kann. Die Abwehr eines Schadenersatzanspruchs wiederum unterfällt dem Bereich der Haftpflichtversicherung, die nicht nur den Schaden als solchen tragen muss, sondern auch Abwehrdeckung zu geben hat. Darüber hinaus ist zu beachten, dass der Schadensersatzrechtsschutz nicht für Schadenersatz wegen einer Vertragsverletzung oder der Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken und Gebäuden gilt. Hierfür gelten wiederum die anderen Leistungsarten.

 

Wie sich hieraus bereits ersehen lässt, muss dementsprechend im Einzelfall sehr genau begründet werden, woraus sich der Schadensersatzanspruch herleiten lässt. Eine Haftung aus § 311 Abs 2 BGB oder der Geschäftsführung ohne Auftrag sind vom Schadenersatzrechtsschutz gedeckt. Hier liegt eben kein Vertrag vor, der den Ausschluss rechtfertigen könnte.

 

Im Hinblick auf den Arbeitsrechtsschutz (§ 2 b ARB) ist zu beachten, dass dieser nur eingreift, wenn zumindest eine der Streitparteien davon ausgeht, dass ein Arbeitsvertrag auch zu Stande gekommen ist. Ansprüche aus § 311 Abs 2 BGB können dementsprechend hierüber nicht abgedeckt werden.

 

Der Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht § 2 d ARB) ist mehr oder minder als Auffangtatbestand vereinbart. Dies bedeutet letztlich, dass fast alle Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und aus privaten (dinglichen) Rechten diesem Bereich unterfallen. Es soll an dieser Stelle aber nochmals darauf hingewiesen werden, dass diese Art des Rechtsschutzes heute nur noch für Nichtselbstständige angeboten wird. Selbstständige haben in aller Regel keinen Rechtsschutz im Vertrags und Sachenrecht.

 

Der Strafrechtsschutz (§ 2 i ARB) umfasst vom Grundsatz her nur die Kosten, die für die Verteidigung von Straftaten anfallen, wenn es sich um Vergehen handelt, die vorsätzlich und auch fahrlässig begangenen werden können. Wird gegen den Versicherungsnehmer der Vorwurf erhoben, er habe eine dieser Straftaten vorsätzlich begangen (z. B. Körperverletzung) besteht kein Versicherungsschutz. Erst wenn das Verfahren ohne rechtskräftige Verurteilung wegen Vorsatz abgeschlossen wird, kommt es rückwirkend zu einer Übernahme der Kosten. Dies wird in der Praxis häufig übersehen und führt dazu, dass die Versicherungsnehmer auf Rechtsverteidigungskosten sitzen bleiben.

 

Bei dem Vorwurf einer fahrlässigen Begehung einer solchen Straftat besteht Versicherungsschutz von Anfang an.

 

Eine Besonderheit gilt im Regelfall für Straftaten, die im Straßenverkehr begangen wurden. Hier besteht (unabhängig von der Frage, ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit angenommen wird) von Anfang an Versicherungsschutz. Sollte sich jedoch später durch rechtskräftige Verurteilung feststellen lassen, dass der Versicherungsnehmer die Straftat vorsätzlich begangen hat, ist er zur Rückzahlung der von der Rechtsschutzversicherung geleisteten Summen verpflichtet.

 

Im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechtsschutzes (§ 2 j ARB) gibt es eine ähnliche Regelung. Dort wird der Kostenschutz bei Ordnungswidrigkeiten, die im Straßenverkehr begangen wurden, immer gewährt. Bei sonstigen Ordnungswidrigkeiten entfällt der Deckungsschutz nachträglich, wenn der Versicherungsnehmer wegen vorsätzlicher Begehung verurteilt wird.

 

Zeitpunkt des Versicherungsschutzes

Wie die bei jeder anderen Versicherung auch, besteht Versicherungsschutz erst ab einem gewissen Zeitpunkt.

Grundsätzlich kann vereinfacht gesagt werden, dass die Rechtsschutzversicherung alle Streitfälle zu übernehmen hat, sofern der Versicherungsfall eingetreten ist, nachdem der Vertrag abgeschlossen wurde und die vertraglich vereinbarte Wartefrist abgelaufen ist.

 

Der Versicherungsfall ist hierbei bei den unterschiedlichen Leistungsarten etwas unterschiedlich definiert.

Im Schadenersatzrechtsschutz ist der Versicherungsfall das erste Ereignis, durch das der Schaden verursacht worden sein soll. Hier entstehen in der Praxis regelmäßig große Probleme, da die übliche juristische Lehre von der Verursachung kaum Anwendung finden kann. Es bedarf einer intensiven Auseinandersetzung im Einzelfall, um hier zu sachgerechten Ergebnissen kommen zu können.

 

In den übrigen Fällen ergeben sich meist keine größeren Probleme. Hier ist entweder das Ereignis maßgebend, welches eine Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers zur Folge hat und einen Rat erforderlich macht (Beratungsrechtsschutz für Familienrecht und Erbrecht) oder aber der tatsächliche oder angebliche Verstoß gegen Rechtspflichten (alle übrigen Fällen). In diesen Fällen stellt meist die zeitliche Komponente nicht unbedingt ein Problem dar.

 

Tatsächlich muss aber abgegrenzt werden, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt. Dies ist selbstverständlich nur der Fall, wenn eine Änderung der Rechtslage bzw. ein Verstoß gegen Rechtspflichten vorliegt. Ohne derartige Umstände gibt es keine Deckung durch die Rechtsschutzversicherung.

 

 

Risikoausschlüsse

Die Risikoausschlüsse sind im Versicherungsvertrag (§ 3 ARB) relativ eindeutig normiert. Bedeutsam erscheint hier insbesondere der Risikoausschluss gem. § 3 Abs. 1 d ARB. Hiermit versuchen die Rechtsschutzversicherungsunternehmen einen besonders streitträchtigen Bereich aus dem Versicherungsumfang auszugrenzen. In diesem Bereich gibt es eine Vielzahl von Urteilen, die insbesondere zu unterschiedlichen Rechtsschutzversicherungbedingungen ergangen sind. Insbesondere die älteren Versicherungsbedingungen (ARB 75) weisen regelmäßig eine großzügigere Regelung auf, als dies bei den aktuelleren Bedingungen der Fall ist. Hier muss im Einzelfall geprüft werden, ob beispielsweise der Erwerb eines Baugrundstücks oder Finanzierungen eines geplanten Bauvorhabens noch unter das Risiko des Vertrages fallen, oder bereits durch den Risikoausschluss erfasst sind.

 

Quotenvorrecht

Häufig wird in der Praxis bei Rechtsschutzversicherungsverträgen mit einer Selbstbeteiligung nach Abschluss eines Verfahrens die Abwicklung der Kosten zu Lasten des Versicherungsnehmers vorgenommen.

 

Sofern ein Gerichtsverfahren damit endet, dass der Versicherungsnehmer eine Kostenerstattung von der Gegenseite erhält, steht dem Versicherungsnehmer diese Kostenerstattung bis zur Höhe seiner bereits gezahlten Selbstbeteiligung zu. Hier gehen viele Versicherer davon aus, die Selbstbeteiligung sei vom Versicherungsnehmer zu tragen und er habe keinen Recht auf den Erstattungsanspruch. Diese Auffassung ist jedoch unrichtig, ihr sollte entgegengetreten werden.

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